B / B197 /(B-Automatik)
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt und im Inland dreirädrige Kraftfahrzeuge, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Mindestalter:
18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17")
Eingeschlossene Klassen:
AM und L
B197 - Der NEUE Weg zum Autoführerschein!
Der B197 ist eine Erweiterung des Automatikführerscheins (SZ 78), die ab dem 01.04.2021 in Kraft tritt.
Somit entstehen ganz neue Möglichkeiten zum Erlangen der Fahrerlaubnisklasse B.
Um nicht nur ein Automatikfahrzeug fahren zu dürfen, sondern auch alle PKW's mit
Schaltgetriebe.
Was ändert sich zum „alten“ Klasse B Führerschein?
Die Ausbildung sowie die praktische Prüfung, wird mit einem Automatikfahrzeug absolviert. Somit entsteht ein Automatikführerschein der Klasse B SZ 78.
Wer jedoch auch seinen Führerschein auf Schaltgetriebe fahren möchte, hat nun 2
Möglichkeiten:
Den Führerschein B197 gleich mit in die Ausbildung zu integrieren oder diesen nach der
Ausbildung jederzeit zu erweitern.
Preise
ohne Mehrkosten für die Ausbildung/Prüfung.
Pädagogisch
sinnvoller – von leicht zu schwer
Somit weniger Stress und Überforderung des Fahrschülers in der Ausbildung.
Mehr Wissensvermittlung
da auch der Umgang mit Automatik ausgebildet wird.
Umwelt
Der Automatikführerschein ist die Zukunft. Bessere Beschleunigung, weniger Verschleiß,
Da wir auf Hyprid und in naher Zukunft auf Elektrofahrzeuge umsteigen haben wir auch
bessere Abgaswerte und somit schonender für die Umwelt.
Ablauf der Erweiterung
10 Stunden Schaltfahrzeug innerhalb der Gesamt-Fahrausbildung.
15 Minuten-Test mit dem Fahrlehrer auf einem Schaltfahrzeug (innerorts/außerorts).
Nach Abschluß der Gesamtausbildung bei Führerscheinerstausbildung folgt eine offizielle Fahrprüfung durch den TÜV auf einem Automatikfahrzeug.
Ab wann
Ab sofort.
Auch für alle, die bereits im Besitz der Fahrerlaubnis
Klasse B SZ 78 (Automatik) sind.
BE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500kg nicht überschreitet.
Mindestalter:
18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Eingeschlossene Klassen:
Keine
B 96
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.
Mindestalter:
18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“),
Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Eingeschlossene Klassen:
Keine
C1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 , A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Mindestalter:
18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klassen:
Keine
C1E
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der
-
Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
-
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Mindestalter:
18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig
Eingeschlossene Klassen:
BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.
C
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A 2, A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Mindestalter:
21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klassen:
C1
CE
-
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Mindestalter:
21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig.
Eingeschlossene Klassen:
BE, C1E, T und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
D
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Mindestalter:
24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klasse:
D1
AM
Zweirädrige Kleinkrafträder
bbH maximal 45 km/h
Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum
Elektromotor bis 4 kw Leistung
Dreirädrige Kleinkrafträder
bbH maximal 45 km/h
Fremdzündungsmotoren bis 50 ccm Hubraum
Diesel- /Elektromotor bis 4 kw Leistung
Vierrädrige Leicht- Kraftfahrzeuge
bbH maximal 45 km/h
Fremdzündungsmotoren bis 50 ccm Hubraum
Diesel-/ Elektromotor bis 4 kw
Leermasse maximal 350 kg
Mindestalter:
16 Jahre
Eingeschlossene Klassen:
keine
A1
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Mindestalter:
16 Jahre
Eingeschlossene Klasse:
AM
A2
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt).
Mindestalter:
18 Jahre
Eingeschlossene Klassen:
A1 und AM
A
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter:
24 Jahre
Eingeschlossene Klassen:
A2, A1 und AM
L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Mindestalter:
16 Jahre
Eingeschlossene Klassen:
keine
T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Mindestalter:
16 Jahre bei 40 km/h (bbH) und 18 Jahre bei 60 km/h (bbH)
Eingeschlossene Klasse:
L, AM